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Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland

Neue gesetzliche Informationspflicht ab 1. Januar 2026

 

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Arbeitgeber in Deutschland eine neue Informationspflicht bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland. Arbeitgeber müssen internationale Beschäftigte spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich darüber informieren, dass sie kostenlose Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen in Anspruch nehmen können. Dieses Beratungsangebot wird bundesweit von den Stellen „Faire Integration“ bereitgestellt. Die Information kann in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, im Arbeitsvertrag oder in einem separaten Informationsblatt. Zusätzlich müssen Arbeitgeber darauf hinweisen, wo sich die nächstgelegene Beratungsstelle von „Faire Integration“ befindet.

„Faire Integration“ ist ein bundesweites, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördertes Beratungsangebot. Es unterstützt migrantische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos bei arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Fragen, etwa zu Arbeitsverträgen, Lohn, Arbeitszeiten oder Kündigung. Die Beratung erfolgt vertraulich, mehrsprachig und unabhängig. Weitere Informationen sowie eine Übersicht aller Beratungsstellen in Deutschland finden sich unter www.faire-integration.de.

Mit dieser neuen Informationspflicht soll sichergestellt werden, dass neu zugewanderte Fachkräfte ihre Rechte kennen und gut in den deutschen Arbeitsmarkt integriert werden.

 

 

 

Kontakt

Gitta  Ketelsen

Gitta Ketelsen

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