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Offensive gegen Schwarzarbeit

Zum 1. Januar 2026 ist das neue Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) in Kraft getreten und um das Friseur- und Kosmetikgewerbe erweitert, um Schwarzarbeit in diesen Branchen stärker zu bekämpfen.

Neue Pflichten für Arbeitnehmer:

  • Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren - § 2a Abs. 1 SchwarzArbG
    Arbeitnehmer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
  • Mitwirkungspflicht bei Kontrollen - § 5 SchwarzArbG
    Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei Prüfungen des Zolls mitzuwirken. Das umfasst die Duldung der Prüfungen, das Erteilen notwendiger Auskünfte und das Vorlegen verlangter Unterlagen.

Neue Pflichten für Arbeitgeber:

  • Hinweispflicht des Arbeitgebers (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG)
    Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die vorgenannte Mitführungs- und Vorlagepflicht nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG hinzuweisen. Der Hinweis ist vom Arbeitgeber für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung aufzubewahren und den Behörden der Zollverwaltung bei Prüfungen auf deren Verlangen hin vorzulegen. 
  • Sofortmeldepflicht (§ 28a Abs. 4 SGB IV)
    Arbeitgeber sind spätestens bei Beschäftigungsaufnahme verpflichtet, den Tag des Beginns eines neuen Beschäftigungsverhältnisses an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. Dies gilt auch in Bezug auf Berufsausbildungsverhältnisse. 

    Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden. Sie hat unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Sie ersetzt nicht die Meldung zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale). Vielmehr ist sie zusätzlich zu dieser abzugeben und muss folgende Daten des Beschäftigten enthalten:
  • Familien- und die Vornamen,
  • Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers und 
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Nähere Einzelheiten zur Sofortmeldepflicht in den Schwarzarbeitsbranchen sind unter:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Sozialversicherung/Anmeldung-und-Beitragspflicht/anmeldung-und-beitragspflicht_node.html#vt-sprg-6 (ZOLL) abrufbar.

siehe auch: 
https://www.dsrv.info/de/Navigation/20_Unsere_Verfahren/01_Nationaler_Datenaustausch/03_Arbeitge-ber/05_Sofortmeldungen/Sofortmeldung_node.html (DSRV)

Arbeitszeit- und Lohndokumentation und Aufbewahrungspflichten (§ 17 Abs. 1 MiLoG)
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. In der Form der Arbeitszeitaufzeichnung (elektronisch oder händisch) ist der Arbeitgeber frei. Die Aufzeichnung kann auf den Arbeitnehmer delegiert werden.

Zudem hat der Arbeitgeber die für die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlungsverpflichtung nach § 20 MiLoG i.V.m. § 2 MiLoG erforderlichen Lohnunterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Inland, wenigstens für die Dauer der Leistungserbringung bis maximal zwei Jahre, bereitzuhalten. Sofern der Zoll dies fordert, kann auch eine Verpflichtung zum Bereithalten der Unterlagen am Beschäftigungsort bestehen.

siehe auch: 
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Dokumentationspflicht/dokumentationspflicht-art.html (BMAS)

Nachweisgesetz  (§ 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 6 NachwG)
Neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen müssen in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden. Für Berufsausbildungsverträge gelten die besonderen Formvorschriften des Berufsbildungsgesetzes.

Für weitere Einzelheiten der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit dem SchwarzArbG sowie mit den Aufgaben und Befugnissen des Zolls einschließlich der Konsequenzen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung wird im Übrigen auf die Informationen auf den Internetseiten des Zolls unter: 
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Aufgaben-und-Befugnisse/aufgaben-und-befugnisse_node.html  (ZOLL) verwiesen.

Kontakt

Raissa Gröschl

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